gültig ab 03.07.2020
Info zur Neue Corona-Verordnung Sport ab 1. Juli
Liebe Trainer und Vereinsverantwortliche,
Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie ist seit dem 1. Juli 2020 gültig (Corona-Verordnung des Landes BW)
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich.
In diesem Zuge wurde auch die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) überarbeitet. Die neuen Regelungen sind deutlich übersichtlicher und verständlicher.
Sie enthalten weitere Lockerungen für den Breitensport.
- Die maximale Gruppengröße für den Trainings- und Übungsbetrieb ist entsprechend der generellen Corona-Verordnung auf 20 Personen beschränkt; wir wir empfehlen aber weiterhin kleinere Gruppengrößen
- Im organisierten Trainings- und Übungsbetrieb kann von der Abstandsregel abgewichen werden, sofern das für die übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen erforderlich ist
- Der Trainer definiert im Vorfeld ob
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- „kontaktloses Training“ (wie bisher) oder
- „Training unter Kontaktsituationen“ stattfindet [ Anm. 1]
- Der Trainer dokumentiert weiterhin die Trainingstage und Teilnehmer in einer Liste, die am Ende der Woche dem jeweiligen Hygienebeauftragten übermittelt wird
- es trainiert maximal eine Mannschaft je Platzhälfte
- Die Kabinen und Duschen bleiben weiterhin geschlossen, die Teilnehmer ziehen sich zu Hause um du bringen ihre eigenen Getränke mit
- Es finden keine Begrüßungs- und/oder Verabschiedungsrituale wie Händeschütteln und ähnliches statt
- Bis zu den Sommerferien finden keine Freundschafts- oder Testspiele statt
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[Anm. 1] Beim Training unter Kontaktsituationen kann es sein, dass bei einem Verdacht – oder bestätigten Covid-19-Fall eine bis zu 14-tägige Quarantäne aller Trainingsgruppenteilnehmer (und ggf. deren Familien) seitens der zuständigen Behörde angeordnet wird.